Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung

Glossar

Beschreibung von wichtigen demografischen Begriffen und Methoden

Ehedauer bis zur Scheidung

Die Ehedauer bis zur Scheidung wird aus der Differenz zwischen dem Jahr der Eheschließung und dem Jahr berechnet, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.

Ehedauerspezifische Scheidungsziffer

Die ehedauerspezifische Scheidungsziffer wird zur Beurteilung des Scheidungsrisikos in Abhängigkeit von der Ehedauer herangezogen. Sie gibt die Anzahl der im Berichtsjahr geschiedenen Ehen eines Eheschließungsjahrgangs je 1.000 geschlossene Ehen desselben Jahrgangs an.

Werden die ehedauerspezifischen Scheidungsziffern eines ausgewählten Eheschließungsjahrgangs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Ehe addiert, erhält man den Anteil der nach dieser Ehedauer erfolgten Scheidungen des jeweiligen Heiratsjahrganges.

Werden dagegen für ein Kalenderjahr die ehedauerspezifischen Scheidungsziffern für jeweils 25 oder 40 Eheschließungsjahrgänge addiert, ergibt dies die zusammengefasste Ehescheidungsziffer für 25 beziehungsweise 40 Jahre.

Ehelösungen

Die Ehelösungen setzen sich zusammen aus den durch Todesfall eines Ehepartners aufgelösten Ehen, den Ehescheidungen sowie den Ehelösungen durch gerichtliche Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe. In der ehemaligen DDR wurden die beiden letzteren Ehelösungsmöglichkeiten nicht statistisch ausgewiesen.

Einbürgerungen

Einbürgerungen sind die häufigste Form des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft durch ausländische Personen. Die Eingebürgerten erhalten ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf Dauer; dies kommt in der Einbürgerungsurkunde zum Ausdruck. Damit sind sie Deutsche und gehören nicht mehr zu den Ausländerinnen und Ausländern, auch wenn ihre bisherige Staatsbürgerschaft fortbestehen sollte.

Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung ist grundsätzlich das Staatsangehörigkeitsgesetz, daneben gibt es aber auch andere Rechtsgrundlagen, die zumeist Alt- und Wiedergutmachungsfälle regeln. Die Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, haben sich im Laufe der Zeit mehrmals geändert, was einen Vergleich im Zeitablauf sehr schwierig macht.

Einbürgerungsquote

Die Einbürgerungsquote bezieht die Zahl der Einbürgerungen (ohne Einbürgerungen im Ausland) auf die Zahl der Ausländer im Inland.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit 2006 werden gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Mikrozensus danach gefragt, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 handelt. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt freiwillig. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird im Mikrozensus als Unterposition der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und damit innerhalb der Lebensgemeinschaft ausgewiesen.

Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es auch für Personen des gleichen Geschlechts das Recht auf Eheschließung. Seitdem können bestehende Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden, neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gegründet werden.

Endgültige Kinderzahl (Kohortenfertilität)

Die endgültige Kinderzahl ist ein Längsschnitt- beziehungsweise Kohortenmaß, in dem die tatsächlichen altersspezifischen Geburtenziffern aus 30 beziehungsweise 35 Lebensjahren einer Frauenkohorte zusammengefasst werden. Diese Maßzahl kann erst erstellt werden, nachdem der betreffende Frauenjahrgang das Alter von 45 beziehungsweise 50 Jahren erreicht und damit das gebärfähige Alter verlassen hat (die nach diesem Alter noch geborenen Kinder sind in ihrer Größenordnung zu vernachlässigen).

Die endgültige Kinderzahl wird wie folgt berechnet:
altersspezifische Geburtenziffer der 15-jährigen Frauen des Geburtsjahrgangs y aus dem Jahr y+15
+ altersspezifische Geburtenziffer der 16-jährigen Frauen des Geburtsjahrgangs y aus dem Jahr y+16
+ altersspezifische Geburtenziffer der 17-jährigen Frauen des Geburtsjahrgangs y aus dem Jahr y+17
und so weiter bis
+ altersspezifische Geburtenziffer der 44-jährigen Frauen des Geburtsjahrgangs y aus dem Jahr y+44
oder
+ altersspezifische Geburtenziffer der 49-jährigen Frauen des Geburtsjahrgangs y aus dem Jahr y+49

Für die Berechnung je Frau ist der errechnete Wert noch durch 1.000 zu dividieren.

Entwicklungsländer ohne am wenigsten entwickelte Länder

Nach UN-Definition alle Länder, die weder zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehören und noch zur Gruppe der Industrieländer.

Andere internationale Organisationen, wie Weltbank oder Internationaler Währungsfond, verwenden abweichende Bezeichnungen und zugehörige Länder für die Gruppe der weniger entwickelten Länder. So genannte „Schwellenländer“ zählen hier je nach Definition zu den Industrieländern, den Entwicklungsländern oder bilden eine eigene Kategorie.

Erwerbsmigration nach §§ 18–21 Aufenthaltsgesetz

Die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen (Personen außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz) sind insbesondere in den §§ 18 bis 21 Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung geregelt. Beim Zugang zum Arbeitsmarkt gelten jeweils unterschiedliche Regelungen für Drittstaatsangehörige sowie für Unionsbürger und Angehörige der übrigen EWR-Staaten sowie der Schweiz. Für Drittstaatsangehörige wird die Erlaubnis zur Beschäftigung zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt, sofern – bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen – die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Ein zustimmungsfreier Zugang zum Zweck der Beschäftigung oder eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann in Deutschland nur erfolgen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Nach § 1 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Quelle: Migrationsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Auftrag der Bundesregierung. BMI 2015: Migration und Integration, Aufenthaltsrecht, Migrations- und Integrationspolitik in Deutschland.

EU-Binnenmigration

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen als Unionsbürger grundsätzlich das Recht, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Ab einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland müssen EU-Bürger nachweisen, dass sie erwerbstätig oder arbeitsuchend sind oder über ausreichende finanzielle Mittel zur Daseinsvorsorge verfügen, zum Beispiel in Form einer regelmäßigen Rente aus einem EU-Staat.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK